§

1

Name und Sitz des Vereins

  

Der Verein führt den Namen „Backnanger Karnevals-Club e.V.“ und hat seinen Sitz in Backnang. Er ist parteipolitisch und religiös neutral. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Backnang unter der NR. VR243 eingetragen.

§

2

Zweck des Vereins

 

1

Zweck des Vereins, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt, ist insbesondere

a) Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums,
b) Förderung der sportlichen Pflege von Spiel und Tanz der Jugendlichen,
c) Kontaktpflege zu in- und ausländischen karnevalistischen Gruppen und Gesellschaften, Vereinen und Organisationen. Förderung und Unterstützung heimatlichen Brauchtums, gegebenenfalls zusammen mit anderen Vereinen und der Stadtverwaltung.

 

2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§

3

Mitgliedschaft

 

1

Der Verein gliedert sich in

a) ordentliche Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.

 

2

Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Verein aktiv oder passiv unterstützt. Minderjährige können nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.

 

3

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins ideell oder finanziell unterstützen.

 

4

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Pflege des Karneval oder um die Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß des Präsidiums und des Elferrats mit 3/4 Mehrheit der Stimmen.

 

5

Der Verein ist Mitglied im

a) Bund Deutscher Karneval (BDK),
b) Landesverband Württ. Karnevalvereine e.V. 1958,
c) Landesverband Gardetanzsport Württemberg e.V. 1988,
d) Württembergischen Landessportbund (WLSB). Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und seiner Sportfachverbände. Dieses gilt insbesondere auch für seine Einzelmitglieder. Er tritt dafür ein, Personen die bei ihm Sport betreiben, zur Vereinsmitgliedschaft zu bewegen.

§

4

Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern

 

1

Der Antrag zur Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Antragstellung. Die Aufnahme wird durch Präsidium und Elferrat mit einfacher Mehrheit beschlossen und schriftlich bestätigt.

 

2

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

a) Austritt,
b) Tod,
c) Ausschluss.

 

3

Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muß gegenüber dem Präsidium schriftlich erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt auf Antrag des Präsidenten auch dann, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Beitrag nach Beginn des Geschäftsjahres schuldhaft im Rückstand geblieben ist.

 

4

Bei Aktiven als Mitglieder §3 Ziff.5, endet die Mitgliedschaft durch Austrittserklärung sofort oder auf Antrag des Präsidenten bei Beendigung einer aktiven Tätigkeit, sofern keine Umwandlung der Mitgliedschaft in eine solche als ordentliches Mitglied erfolgt.

 

5

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei vereins-schädigenden Verhalten, Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins, Verurteilung wegen ehrenrühriger Handlung oder wenn das Mitglied den Zielen und Satzungen des Vereins bewußt entgegenarbeitet.

 

6

Zur Stellung eines Ausschlußantrages ist jedes ordentliche Mitglied berechtigt. Der Ausschlußantrag ist an das Präsidium schriftlich einzureichen, das nach Anhörung des Auszuschließenden über den Ausschluß entscheidet. Von dem erfolgtem Ausschluß ist das Mitglied unter Angabe der Gründe und unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit und die Beschwerdefrist schriftlich zu benachrichtigen. Die Beschwerde kann nur innerhalb eines Monats eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der Elferrat mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden endgültig.

§

5

Rechte und Pflichten der Mitglieder und des Vereins

 

1

Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt und hat das Recht der Beteiligung an Mitgliederversammlung und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt. Es kann in Organe des Vereins gewählt und zu jedem Ehrenamt berufen werden.

 

2

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsatzung einzuhatten, die Beschlüsse der Vereinsorgane zur Ausführung zu bringen, die Interessen des Vereins zu wahren, bei der Ausbreitung des Vereins mitzuwirken und nach Kräften zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beizutragen.

 

3

Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Spenden des Vereins zu gemeinnützigen Zwecken sind möglich.

§

6

Aufnahmegebühr und Beiträge

 

1

Der Verein kann eine Aufnahmegebühr erheben. Sie wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

2

Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgesetzt. Die Zahlung ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

 

3

Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Vereinsjahres Ein- oder Austritt oder ausgeschlossen wird.

 

4

Beitragsbefreiungen können in Härtefällen auf Vorschlag des Präsidiums durch den Elferrat mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen beschlossen und wieder aufgehoben werden. Dasselbe gilt für die Aufnahmegebühr.

 

5

Der Beitrag für fördernde Mitglieder wird von Fall zu Fall durch das Präsidium festgesetzt.

 

6

Die Mitgliederversammlung kann Umlagen als Sonderbeiträge für ordentliche Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließen. Ein solcher Sonderbetrag kann auch von fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern verlangt werden und ist ebenfalls mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung zu beschließen.

§

7

Organe des Vereins

  

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) der Elferrat.

§

8

Mitgliederversammlung

 

1

Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen ist. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung muß den Mitgliedern bekanntgemacht werden. Dieses Erfordernis ist auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse erfüllt.

 

2

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a) zur Durchführung der Jahreshauptversammlung,
b) bei Vorliegen besonderer Gründe auf 2/3 Mehrheitsbeschluß des Präsidiums und Elferrats oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Gründe.

 

3

Die Jahreshauptversammlung

a) nimmt den Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen,
b) setzt die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag fest und beschließt über Umlagen,
c) fasst Beschluss über die Entlastung des Präsidiums,
d) wählt das Präsidium, den Elferrat und zwei Revisoren,
e) behandelt eingegangene Anträge, die spätestens 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sein müssen, nimmt die Beschwerde über Aberkennung von Ehrentiteln entgegen und entscheidet abschließend darüber.

 

4

Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Abstimmenden. Stimmenthaltung wird nicht bewertet. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

5

Abstimmungen sind offen. Geheime Abstimmung muß vorgenommen werden, wenn es 1/3 der Abstimmungsberechtigten verlangt. Wahlen finden offen nur statt, wenn sich kein Widerspruch erhebt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.

 

6

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Präsidenten und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§

9

Präsidium

 

1

Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

a) dem Präsidenten,
b) den zwei Vizepräsidenten,
c) den zwei Ressortleitern für Finanzen und Wirtschaft,
d) und ggf. bis zu zwei Beisitzern.

 

2

Die Präsidiumsmitglieder werden in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet während dieser Periode ein Mitglied des Präsidiums aus, so kann das Präsidium einen kommisarischen Vertreter bis zur nächsten Jahreshaupt-versammlung bestellen, die dann über das neue Präsidiumsmitglied zu bestimmen hat.

 

3

Der Präsident, in seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten, leitet die Jahreshauptversammlung, die Präsidiumssitzungen und die Elferratssitzungen.

 

4

Dem Präsidium obliegt die Vertretung des Vereins und die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder nach Maßgabe der Satzung.

 

5

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Präsident oder die Vizepräsidenten je allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß die Vizepräsidenten nur im Verhinderungsfall des Präsidenten vertretungsberechtigt sind.

 

6

Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte durch.

§

10

Kassenprüfung

  

Die Revisoren prüfen die Kasse und das Rechnungswesen mindestens jährlich einmal. Über das Ergebnis berichten sie dem Präsidium schriftlich und in der Mitgliederversammlung mündlich. Sie nehmen an den Sitzungen des Präsidiums nicht teil, können jedoch beratend zugezogen werden.

§

11

Elferrat

 

1

Der Elferrat wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet während dieser Zeit ein Mitglied des Elferrats aus, so kann das Präsidium einen Nachfolger berufen. Die nächste Jahreshauptversammlung nimmt die Bestätigung dieses Mitglieds vor. Das Präsidium ist berechtigt, erforderlichenfalls und dann im geringstmöglichen Umfang, zusätzlich Elferräte einzusetzen. Die Funktionen im Elferrat werden vom Präsidium festgelegt.

 

2

Die Mitglieder des Elferrats sind verpflichtet, bei allen Veranstaltungen der Gesellschaft oder Elferratssitzungen anwesend zu sein.

 

3

Der Elferrat wird zu Sitzungen durch den Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten einberufen. Zu den Elferratssitzungen sind die Gardechefs der einzelnen Garden der Gesellschaft und der Leiter der Musikgruppe einzuladen, sofern sie nicht dem Elferrat angehören.

 

4

Der Elferrat entscheidet über Beschwerden von Auszuschließenden mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden.

§

12

Ordensrat

  

Ehrentitel, Orden und Auszeichnungen sind äußerer Ausdruck ehrender Anerkennung für jahrelange Mitarbeit in Präsidium, Elferrat und Garden, für materielle und ideelle Unterstützung des Clubs sowie Vereinstreue durch langjährige Mitgliedschaft im Backnanger Karnevals-Club.

Für Ernennungen, Ordensverleihungen und Auszeichnungen ist der Ordensrat zuständig. Der mindestens siebenköpfige Ordensrat wird auf die Dauer von zwei Jahren om Elferrat gewählt aus seiner Mitte den Ratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit. Verantwortlichkeit, Verfahren und Voraussetzungen für Ernennungen, Ordensverleihungen und Auszeichnungen sind in den Richtlinien für den Ordensrat festzulegen, welche vom Präsidium und Ordensrat erlassen werden.

§

13

Garden und Gruppen der Gesellschaft

  

Der Verein kann mehrere Garden haben, die sich durch verschiedenfarbige Uniformen unterscheiden sollten. Ebenso sind für den Verein eigene Spielmanns- und Fanfarenzüge anzustreben.

Über Gründung oder Auflösung einer Garde oder Gruppe entscheiden Präsidium und Elferrat mit einer 3/4 Stimmenmehrheit. Jede Garde oder Gruppe untersteht einem Gardechef oder Leiter, der entweder selbst Elferrat oder Verbindungsmitglied zum Elferrat ist. Auftritte bei anderen als gesellschaftseigenen Veranstaltungen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Präsidiums. Dasselbe gilt für den Elferrat sowie alle anderen Aktiven.

§

13a

Sportabteilung

  

Die sportlichen Aktivitäten der Gesellschaft werden in einer Sportabteilung zusammengefasst. Dieser Sportabteilung gehören an

– alle Mitglieder der Garden und Gruppen im Sinne des § 13 sowie
– die Mitglieder der Gesellschaft, die den Beitritt zur Sportabteilung erklärt haben.

Die Sportabteilung regelt ihre Angelegenheiten selbst auf der Grundlage einer Abteilungsversammlung beschlossenen Geschäftsordnung; diese bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung von Präsidium und Elferrat.

Die nach § 3 Ziff.6 dieser Satzung vorgesehene Mitgliedschaft der Gesellschaften im Württembergischen Landessportbund e.V. und dessen Fachverbänden wird von der Sportabteilung erworben; diese Rechte und Pflichten der Mitglieder des WLSB nach dessen jeweils geltender Satzung.

§

14

Geschäftsjahr

  

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai eines Jahres und endet am 30. April dieses Jahres. § 15 Auflösung des Vereins und Schlussbestimmungen.

Nur eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Auflösung des Vereins beschließen. Der Antrag zur Auflösung ist in der Tagesordnung als besonderer Punkt aufzuführen.

Die über die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung ist nur unter Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht und ist die Mitgliederversammlung deshalb beschlussunfähig, so ist unter Einhaltung mindestens der üblichen Fristen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann beschlussfähig ist.

In beiden Fällen ist der Auflösungsbeschluss nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gültig.

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.